Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe
Volltext
Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.
Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.
Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.
Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 9 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
- § 11 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder
- Reisepass mit Meldebestätigung
- Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
- Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
- Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.
Voraussetzungen
Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.
Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.
Formulare/Schriftformerfordernis
Es reicht ein formloser Antrag.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-PfalzFachlich freigegeben am
26.10.2020Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Umwelt
14410 Potsdam
033201 442-0