Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage für Kriegsopfer
Volltext
Wenn Sie infolge einer Schädigung hilflos sind, können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.
Hilflosigkeit wird zum Beispiel bei diesen als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen angenommen:
- Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
- Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
- Hirnschäden, Anfall-Leiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn diese Gesundheitsstörungen allein einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bedingen
- Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits
Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage gelten die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgestellten Grundsätze.
Sie gelten als hilflos, wenn Sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
Dies gilt auch, wenn:
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist
oder
- die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (Gutachten des medizinischen Dienstes der Kranken-/Pflegekasse, falls vorhanden)
Voraussetzungen
- Hilflosigkeit muss vorliegen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Keine
Verfahrensablauf
Die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine schädigungsbedingte Hilflosigkeit vorliegt, erfolgt in der Regel im Wege einer versorgungsärztlichen Begutachtung (unter Umständen im Rahmen eines Hausbesuchs).
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der für die Antragsentscheidung notwendigen Unterlagen ab.
Fristen
Leistungen werden auf Antrag erbracht.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
13.11.2020Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV).
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 28930
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)
+49 355 28930
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
+49 355 28930