Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins
Volltext
Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlichen Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Erforderliche Unterlagen
Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:
- Ihr Personalausweis oder Reisepass,
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
- das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
- Namen und Anschriften der Miterben,
- Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
- gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
- den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).
Voraussetzungen
Es existiert ein gemeinschaftlicher Erbschein und dieser weist Personen als Erben aus, die keine Erben sind.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst.
- § 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gebührentabelle: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)
Verfahrensablauf
Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.
Fristen
keine
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare sind nicht erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Fachlich freigegeben am
23.06.2021Zuständige Stelle
Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Antragstellung kann darüber hinaus jedes Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe zuständig sein, in dessen Bezirk die/der Antragstellende ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ansprechpunkt
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Perleberg
Lindenstr. 12
19348 Perleberg
03876 717-0