Änderung der Gebühr für die Nutzung der Kindertagesbetreuung
Volltext
Wenn sich eines oder mehrere Ihrer Kinder in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätte, Kindertagespflege) befindet, müssen Sie dafür eine Gebühr bezahlen. Zur Bestimmung der Höhe dieser Gebühr ist eine Einkommensprüfung notwendig. Somit müssen Sie bei Änderungen einen Einkommensnachweis an die die zuständige Stelle senden. Für niedrige Einkommen können zudem Möglichkeiten der Beitragsbefreiung bestehen. Im letzten Betreuungsjahr des Kindes vor der Einschulung gilt eine generelle Beitragsbefreiung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 90 Absatz 1 Nr.3 SGB VIII
- §§ 17, 17a und 18 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG)
- Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV)
Erforderliche Unterlagen
- Ggf. Bescheide über Sozialleistungen oder Wohngeld
- Nachweise zu Geschwisterkindern sowie bestehenden Unterhaltsnachweis
- Einkommensnachweis
Voraussetzungen
- Sie haben einen Betreuungsvertrag mit der Einrichtung angeschlossen.
- Ihre Kinder werden gegenwärtig in der Einrichtung betreut.
Verfahrensablauf
- Änderungen Ihres Einkommens können Sie schriftlich oder in Textform dem Träger der Einrichtung mitteilen.
- Aufgrund der eingereichten Unterlagen erfolgt eine Neuberechnung der Gebühr.
- Der Änderungsbescheid wird Ihnen postalisch zugesendet.
- Wenn eine Lastschrift vorliegt, wird die Gebühr regelmäßig abgebucht, ansonsten muss die Summe überwiesen werden.
Bearbeitungsdauer
1 - 4 Wochen
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Fachlich freigegeben durch
Stadt Luckenwalde, Amt 10 Bildung, Jugend und IT
Fachlich freigegeben am
15.06.2022Zuständige Stelle(n)
Amt Meyenburg - Soziales
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82525