Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden
Volltext
Wenn Sie die Hundehaltung eines angemeldeten Hundes aufgeben oder umziehen, sind Sie verpflichtet den Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abzumelden und die Hundemarke zurück zu geben.
Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag schriftlich, online oder persönlich
- eine Kopie des Aufnahmeantrages bei Abgabe des Hundes im Tierheim
- bei Tod des Hundes ggf. Bestätigung des Tierarztes
- falls vorhanden Rückgabe der Hundesteuermarke vor Ort in der Kommune
Voraussetzungen
- Wohnort im Verwaltungsgebiet
- Tod, Umzug, Verlust oder Verkauf des Hundes
- Einreichung aller erforderlichen Unterlagen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Nach der Abmeldung des Hundes wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag und ggf. weitere erforderlichen Unterlagen schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein und geben dort die Hundesteuermarke ab.
Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Kommune variieren.
Fachlich freigegeben durch
Amt Peitz und ZV Dikom
Fachlich freigegeben am
17.09.2024Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Ansprechpunkt
Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
Zuständige Stelle(n)
Amt Meyenburg - Hundehaltung
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82516
Amt Meyenburg - Steuern
Freyensteiner Straße 42
16945 Meyenburg
033968 82530