staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker Anerkennung
Volltext
Die Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder die Ausübung dieses Berufs ist durch rechtliche Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.
Sie können mit der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ in der amtlichen Lebensmittelüberwachung nur arbeiten, wenn Sie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen und damit Ihre Qualifikation den rechtlichen Anforderungen entspricht. Um die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.
Wenn die Prüfung Ihrer Hochschul-Qualifikation positiv ausfällt und Sie sonstige Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis und dürfen die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" führen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen einen schriftlichen Antrag einreichen. Diesem müssen Sie ein Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass), ein Führungszeugnis sowie die Nachweise über das Vorliegen des Ausbildungsabschlusses beifügen. Alle Dokumente sind ggf. als beglaubigte Kopie vorzulegen.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ erhält auf Antrag, wer:
- nachweislich ein Studium der Lebensmittelchemie von mindestens acht Semestern an einer Universität und/oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland absolviert und die nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat,
- danach eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten in der amtlichen Lebensmittelüberwachung abgeleistet hat, die den Anforderungen der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung entspricht,
- die Staatsprüfung zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker bestanden hat und
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Lebensmittelchemikers ergibt
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung soll die zuständige Behörde nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
23.02.2023Zuständige Stelle
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Zuständige Stelle(n)
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam
0331 866-0