Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung


Volltext

Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.

Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
  • Identifikationsnachweis 
  • Nachweis über erworbene formale Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis)
  • Nachweis über mindestens sechsjährige, antragsbezogene Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung. Der Nachweis über eine leitende Stellung in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden. 
     

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können. 
  • Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre in dem Handwerk tätig. 
  • Von den 6 Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens 4 Jahre in einer leitenden Position.
    • Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können. 
  • Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse. 
     

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer
abrufbar ist.


Bearbeitungsdauer

keine


Fristen

Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.


Formulare/Schriftformerfordernis

ja

Online-Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
  • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
  • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.

Schriftlicher Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
  • Laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter.
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen Ihrer Kenntnisse an Ihre zuständige Handwerkskammer.
  • Ihr Antrag und die Nachweise werden von der Handwerkskammer geprüft. Sind die Nachweise nicht ausreichend, müssen Sie gegebenenfalls eine Sachkundenprüfung ablegen.

Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung sowie einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

;

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg


Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt. Ist dieser Unternehmenssitz noch nicht bestimmt, so ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk der Antragstellerwohnsitz liegt.


Fachlich freigegeben am

23.05.2023

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Potsdam
Ahornstraße 18
14482 Potsdam
0331 3703-1