Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben
Volltext
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags ist die Handwerkskammer, bei der die Registrierung Ihres Betriebs besteht. Antragsberechtigt sind Sie als Betriebsinhaber oder -inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH).
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Absatz 1 und 2 Handwerksordnung (HwO)
- § 14 Handwerksordnung (HwO)
- § 16 Handwerksordnung (HwO)
- § 18 Handwerksordnung (HwO)
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
- Original der Handwerkskarte bei Löschung eines zulassungspflichtigen Handwerks
- Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
Voraussetzungen
- Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulas-sungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
- Einzelne dieser gewerblichen Betätigungen sollen nicht fortgeführt werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer
abrufbar ist.
- https://www.hwk-ff.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/die-gebuehrenordnung/
- https://hwk-cottbus.de/gebuehren
- https://www.hwk-potsdam.de/artikel/gebuehren-9,783,2654.html
Verfahrensablauf
Die Löschung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes muss
- durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin,
- bei Personengesellschaften durch alle Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und
- bei juristischen Personen durch die vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder GmbH-Geschäftsführerin)
beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgen kann.
Fristen
keine
Formulare/Schriftformerfordernis
ja
Weiterführende Informationen
- Beratung und Kontaktdaten der Handwerkskammern
- https://www.hwk-ff.de/datenschutz/
- https://www.hwk-cottbus.de/datenschutz
- https://www.hwk-potsdam.de/artikel/datenschutzerklaerung-9,892,3664.html
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine besonderen Hinweise oder Besonderheiten.
Fachlich freigegeben durch
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen
;Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
08.09.2022;23.05.2023Zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Zuständige Stelle(n)
Handwerkskammer Potsdam
Ahornstraße 18
14482 Potsdam
0331 3703-1