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Förderung von Pflegeschulen im Bereich Altenpflegehilfeausbildung - Antrag


Volltext

Das Land Brandenburg fördert die Personal- und Sachausgaben staatlich anerkannter Pflegeschulen für den theoretischen und praktischen Unterricht der einjährigen Altenpflegehilfeausbildung bis einschließlich 2024 beginnenden Ausbildungsjahrgänge.

Sie können hierzu einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung schriftlich vor dem Beginn der Maßnahme beim LASV einreichen. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Maßnahmen und Projekte, mit denen bereits begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Anlage zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Altenpflegehilfe)
  • Konzeption (*.pdf)
  • Satzung, Gesellschaftsvertrag (*.pdf)
  • Auszug aus dem Vereinsregister, Verzeichnis der Vertretungsberechtigten, Nachweis der Vollmacht nach § 30 BGB (*.pdf)
  • Freistellungsbescheid des Finanzamtes (*.pdf)
  • Kopie des Anerkennungsbescheides nach der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung als staatlich anerkannte Altenpflegeschule (*.pdf)
  • Nachweis über die verfügbare Kapazität (*.pdf)
  • Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weitere Nachweise einzufordern.

Voraussetzungen

Sie müssen eine staatlich anerkannte Pflegeschulen nach § 2 Absatz 8 Satz 1 der Gesundheitsberufeschulverordnung mit Sitz im Land Brandenburg sein.

Die Schülerinnen und Schüler müssen die theoretische und praktische Ausbildung im Land Brandenburg absolvieren.

Die Pflegeschulen müssen anhand geeigneter Unterlagen den Nachweis erbringen, dass sie für die Ausbildungsjahrgänge bis einschließlich 2024 über die erforderlichen Ausbildungskapazitäten verfügen.

Die Schülerinnen und Schüler müssen die berufsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel die gesundheitliche Eignung und die schulische Vorbildung) des § 6 AltPflG oder § 4 BbgAltPflHG erfüllen und einen Ausbildungsvertrag mit einer praktischen Ausbildungsstätte im Land Brandenburg geschlossen haben. Der Ausbildungsvertrag muss von der Pflegeschule mitunterzeichnet sein.

Eine Förderung ist nur möglich, sofern durch die Pflegeschule oder den Träger der praktischen Ausbildung kein Schulgeld erhoben wird.

Durch die praktische Ausbildungsstätte ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung muss aus den Ausbildungsverträgen ersichtlich sein. Bei offenkundig unangemessen niedriger Ausbildungsvergütung ist eine Förderung zu versagen. Die Vergütung ist angemessen, wenn sie den branchen- und ortsüblichen Sätzen entspricht.

Sie müssen einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung mit allen erforderlichen Anlagen einreichen. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

Sie reichen einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung mit allen erforderlichen Anlagen vor Beginn der Maßnahme ein.

Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid (sofern Ihr Antrag nicht abgelehnt werden muss). Bitte lesen Sie sich den Bescheid und die auf der ersten Seite genannten Anlagen genau durch.

Alle allgemeingültigen Anlagen und Formulare stehen Ihnen auf der LASV-Internetseite zur Verfügung. Es treffen immer nur die auf der ersten Seite des Zuwendungsbescheides genannten Anlagen für Sie zu. Besondere Anlagen werden Ihnen gesondert übergeben oder Sie finden diese auf den entsprechenden weiterführenden Seiten unserer Homepage.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Die Antragstellung muss rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beim LASV eingereicht werden. Das Eingangsdatum ist maßgebend.  Mit der Durchführung des Projektes darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Begonnen wurde ein Projekt dann, wenn Lieferungs-, Leistungs- oder sonstige Verträge geschlossen bzw. Aufträge ausgelöst wurden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)


Fachlich freigegeben am

31.05.2024

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 28930

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)
+49 355 28930

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
+49 355 28930