Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Volltext
Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 9 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Verfahrensablauf
- Sie werten die Messungen aus.
- Sie erstellen einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
- Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer
Weiterführende Informationen
Sie können auf der nachfolgenden Internetseite online nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- einmal jährlich auf Funktionsfähigkeit prüfen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:
- Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
- den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
- die Aufzeichnungen der verwendeten Messgeräte nach dem Erstellen des Messberichts nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)
;Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
18.08.2023;05.07.2024Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt (LfU),
Abteilung Technischer Umweltschutz 2
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Umwelt
14410 Potsdam
033201 442-0