Europäischer Feuerwaffenpass Verlängerung


Volltext

Der Europäische Feuerwaffenpass ermöglicht Inhabern von Waffenbesitzkarten bei Besuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates bzw. Schengenstaates die vorübergehende Mitnahme von Waffen und Munition. Er ermöglicht lediglich einen kurzzeitigen, grenzüberschreitenden Transport Ihrer Waffen für einen Zweck der von Ihren waffenrechtlichen Bedürfnis abgedeckt ist (z.B. Jagdreise, Teilnahme an schießsportlicher Veranstaltung).

Der Europäische Feuerwaffenpass ist für 5 Jahre gültig und Sie können ihn zweimal um jeweils 5 Jahre verlängern lassen.

Sie dürfen für die eingetragenen Waffen die entsprechende Munition mitnehmen, jedoch nur so viel, wie Sie voraussichtlich benötigen. Als Jäger benötigen Sie erfahrungsgemäß weniger Munition als als Sportschütze.

Nicht jede Waffe, die im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist, darf automatisch ins Ausland mitgenommen werden. Es sind die jeweiligen waffenrechtlichen Bestimmungen des Gaststaates und aller Staaten, die durchfahren werden, zu beachten. Entsprechende Genehmigungen von Staaten, die besucht werden sollen, sind vorher einzuholen. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise daher umfassend über die in den Staaten jeweils geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen. Bei Ihrer Reise müssen Sie zusätzlich zum Europäischen Feuerwaffenpass ein Ausweisdokument mitführen sowie die Waffenbesitzkarte, in die die Waffen eingetragen sind. Es ist zudem ratsam, eine Einladung des Jagdvereins bzw. den Jagdschein für das Land oder eine Bestätigung der Anmeldung zu einem Schießwettbewerb mitzuführen.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist kein Einfuhrdokument und berechtigt Sie nicht, Schusswaffen oder Munition dauerhaft ins Ausland zu verbringen. Hierfür benötigen Sie andere Erlaubnisse.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Europäischer Feuerwaffenpass

Voraussetzungen

Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der Waffen haben (z.B. Waffenbesitzkarte – WBK), die in dem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.


Verfahrensablauf

Sie müssen den Europäischen Feuerwaffenpass bei der zuständigen Waffenbehörde verlängern. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde verlängert den Europäischen Feuerwaffenpass, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.


Fristen

keine


Hinweise (Besonderheiten)

Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

;

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Abt. 4


Fachlich freigegeben am

28.02.2023;11.11.2024

Zuständige Stelle

Für die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz:

Polizeipräsidium - Polizeidirektion Nord – Stabsbereich 4

Für die Landkreise Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder):

Polizeipräsidium - Polizeidirektion Ost – Stabsbereich 4

Für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus:

Polizeipräsidium - Polizeidirektion Süd - Stabsbereich 4

Für die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam:

Polizeipräsidium - Polizeidirektion West – Stabsbereich 4


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion Nord
Fehrbelliner Straße 4c
16816 Neuruppin
03391 354-0